AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

(1) Der Verein führt den Namen Verein der Tibeter in Deutschland e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 29.12.1979.

§ 2 Aufgabe und Zweck des Vereins / Präambel

1. Förderung von Freundschaft, Solidarität, Zusammenhalt der Tibeter, gegenseitiger Hilfe unter den Tibetern in Deutschland, insbesondere unter den Mitgliedern.

2. Bemühung um Hilfe für notleidende Landsleute durch Kontaktnahme zu Hilfsorganisationen und Privatpersonen.

3. Pflege der tibetischen Religion, Sprache, Sitten und Gebräuche- zur Bewahrung der nationalen und kulturellen Eigenständigkeit.

4. Kommunikation mit der tibetischen Exilregierung und allen tibetischen Organisationen im Westen, sowie Aufnahme von Beziehungen zu Lehr- und Forschungseinrichtungen in Deutschland für eine Zusammenarbeit im Sinne von § II Abs. 2 + 3.

5. Der Verein bekennt sich zu den unveräußerlichen Menschenrechten und demokratischen Prinzipien. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

6. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern

Dem Verein können

Jede(r) in Deutschland ansässige(r) Tibeter(in) über 18 Lebensjahre

Nichttibetische Ehepartner der tibetischen Mitglieder,

Kinder über 18 Jahre, die einen tibetischen Elternteil, sofern er/sie die Ziele des Vereins unterstützt und zu fördern bereit ist.

beitreten, die den Vereinszweck fördern wollen und sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichten. Dabei können natürliche Personen zwischen der Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied mit vollem Stimmrecht oder als Fördermitglied ohne Stimmrecht wählen.

(3) Der Aufnahmeantrag ist zusammen (schriftlich, digital als pdf-Dokument mit den Nachweisen zu den beruflichen Voraussetzungen der Mitgliedschaft, der Anerkennung der Satzung und der Erteilung einer SEPA-Lastschrift einzureichen.

(4) Die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft zur Förderung der Zwecke des Vereins werden in einer gesonderten Ordnung in einer Mitgliederversammlung festgelegt.

(5) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach den Kriterien des Verbandes, welche den qualitativen und inhaltlichen Kriterien des Verbandszwecks unterliegen. Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt. Ist der Antrag angenommen, beginnt die Mitgliedschaft frühestens mit Zugang der Mitteilung bzw. zum beantragten Zeitpunkt, wenn dieser danach liegt. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Abgelehnte Anträge werden nicht begründet.

(6) Der VTD übernimmt keinerlei Haftung gegenüber Mitgliedern. Die Verschuldungshaftung bleibt unberührt.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a)  mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

(1) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden oder zeitweise suspendiert werden, wenn ein Mitglied den Interessen oder Zielen des VTD zuwiderhandelt. Über den Entzug bzw. die Suspendierung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedschaftsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliedsversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Der Jahresmitgliedsbeitrag des Regional VTDs wurde auf 20,00 Euro für alleinstehende Mitglieder und 30,00 Euro für Familienmitglieder festgelegt. 50% des Beitrages wird an dem Bundesverein entrichtet. 2. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis zum 31. März des Jahres im Voraus zu entrichten

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

Mitgliederversammlung

Vorstand (§ 26 BGB)

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

dem 1. Vorsitzenden,

dem 2. Vorsitzenden,

dem 3. Schatzmeister,

dem 4. Sekretär,

dem 5. Kulturbeauftragter.

Dem Vorstand obliegt insbesondere

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, führt die Beschlüsse des Vereins aus, verwaltet das Vereinsvermögen, beruft die Mitgliederversammlung ein und schlägt die Tagesordnung vor.

Der Vorstand ist verpflichtet, der Jahresmitgliederversammlung einen Jahresrechenschaftsbericht vorzulegen.

Der/die Schatzmeister(in) verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er/Sie hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Alle Zahlungen an den Verein und für den Verein sind belegpflichtig.

Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlung jeder Art für den Verein zu ermächtigen oder zur Erledigung bestimmter Aufgaben zu beauftragen. Eine solche Vollmacht bedarf der Schriftform und der Unterschrift mindestens zweier Mitglieder des Vorstands. Sie muss an den konkreten Zweck gebunden und zeitlich beschränkt sein.

Der Vorstand bzw. seine Gehilfen haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.

Der Vorstand wird alle 3 Jahre bei der Mitgliederversammlung durch Stimmzettel in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit oder per Akklamation gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl des Vorstandes einen geeigneten Nachfolger ernennen.

Der Vorstand tritt nach Bedarf persönlich, telefonisch oder per Videokonferenz zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderungen von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder auf elektronischem Wege gefasst werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelungen erklären.

Ein Mitglied darf nur mit vorheriger Rücksprache und im Einverständnis des Vorstandes im Namen des VTD agieren.

Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen tibetische und nichttibetische Persönlichkeiten, deren Wirken den Zielsetzungen des Vereins förderlich ist, zur Mitgliederversammlung einzuladen.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich, fernmündlich oder digital/elektronisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder elektronisch erklären.

(2) Korrespondenz des Vorstands, insbesondere die Einladung zur Sitzung und Mitgliederversammlung, gilt dem Mitglied als ordnungsgemäß zugegangen, wenn sie an dessen zuletzt bekanntgewordene postalische oder elektronische Anschrift versandt wurde.

(3) Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

(4) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung, die einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes stattfindet, beschließt

den Jahresbericht des Vorstandes,

den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters,

die Entlastung des Vorstandes,

die Neuwahl des Vorstandes nach Ablauf seiner Amtszeit

die Neuwahl des Beirates nach Ablauf seiner Amtszeit

die Neuwahl der Kassenprüfung nach Ablauf seiner Amtszeit

2. Die jährliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Benachrichtigung oder wahlweise durch elektronische Benachrichtigung in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies fordert.

4. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstands, bei Verhinderung von ihrem/seinem Stellvertreter oder von einer/m durch die Mitgliederversammlung zu wählenden/m Versammlungsleiter/in geleitet.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 21 Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden. Seite 4 von 4

6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, welches von der/dem Versammlungsleiter sowie der/die Protokollantin/en zu unterzeichnen ist.

7. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder vorgenommen werden

§ 10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

(2) Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

(Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.)

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung,

die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

die Zahl der erschienenen Mitglieder,

die Tagesordnung,

die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

(7) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

(8) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 12 Rechnungsprüfer/Kassenwart

1.  Ein oder zwei Kassenprüfer wird/werden ebenso wie die Vorstandsmitglieder für drei Jahren gewählt und wird/werden nach Ablauf dieser drei Jahre auf der Mitgliederversammlung neu gewählt. Der/die Kassenprüfer prüft/prüfen die Kasse und den Kassenbericht des Schatzmeisters neu gibt/geben der Mitgliedsversammlung eine Empfehlung über die Entlastung des Schatzmeisters für seinen Kassenbericht.

2.  Ein oder zwei Beiratsmitglied/er wird/werden ebenso wie die Vorstandsmitglieder für drei Jahren gewählt und wird/werden nach Ablauf dieser drei Jahre auf der Mitgliedsversammlung neu gewählt. Als Beiratsmitglieder können erfahrene Mitglieder oder Nichtmitglieder des VTD gewählt werden, die sich für Tibet engagieren, verfügen gewisse Kenntnisse über die deutschen Grundgesetze und unparteiisch sind

§ 13 Auflösung des Vereins

1.  Die Auflösung des Vereins erfordert mindestens Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitglieder.

 2.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Tibethilfe e.V. www.deutschetibethilfe.de (Hamburg).

3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Änderungen

 Der Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

 

 

 

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